(1) Für Gesuche, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, wird zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes die dauerhafte Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Arbeitstätigkeit für mindestens ein Jahr oder, im Falle von Saisonarbeit, die Ausübung einer Arbeitstätigkeit von insgesamt nicht weniger als zwölf Monaten in den letzten zwei Jahren gefordert.