(1) Die Bauprogramme des Wohnbauinstitutes werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Wohnungsbau unter Berücksichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen genehmigt, der sich aus den in den einzelnen Gemeinden vorgelegten Gesuchen um die Zuweisung von Mietwohnungen ergibt.23)
(2) In den Bauprogrammen des Wohnbauinstitutes wird auch die Anzahl der Wohnungen festgelegt, die den vom Gesetz vorgesehenen Sonderkategorien vorzubehalten sind, wobei den alten Leuten mindestens 20 Prozent aller geplanten Wohnungen vorbehalten werden können.
(3) In den Bauprogrammen des Wohnbauinstitutes wird auch die Anzahl der Wohnungen festgelegt, die besonderen sozialen Kategorien vorzubehalten sind. Diese Kategorien werden im Genehmigungsbeschluß zum Bauprogramm bestimmt. Die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für diese Kategorien und für die alten Leute werden von der Landesregierung auch in Abweichung von den in diesem Gesetz vorgesehenen festgelegt.
(4) Für die Unterbringung von Personen mit Behinderung ist das Wohnbauinstitut ermächtigt, auch einzelne Wohnungen zu bauen, zu kaufen, wiederzugewinnen, anzumieten und sie an die Bedürfnisse der Person mit Behinderung anzupassen.
(5) 24)
(6) Um im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes die zeitweilige Unterbringung von Familien, die wegen der Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten ihre derzeitige Wohnung verlassen müssen, zu erleichtern, ist das Wohnbauinstitut ermächtigt, auf dem freien Markt Wohnungen zu kaufen oder zu mieten.
(7) In den Bauprogrammen des Wohnbauinstituts kann auch die Errichtung von Wohnheimen für Arbeiter, für Einzelpersonen, die aufgrund von Trennung die eheliche Wohnung verlassen müssen, für Studierende, für Personen mit Behinderung und für Personen, die besonderen sozialen Kategorien angehören, vorgesehen werden.25)