...omissis...
1. die Kriterien zur Gewährung von Medizinprodukten laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. das Verzeichnis der Medizinprodukte laut Anlage B, welche mit Kosten zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes an Personen mit Inkontinenz bzw. Harnretention gewährt werden können, zu genehmigen. Anlage B ist Bestandteil dieses Beschlusses;
3. festzulegen, dass der Inkontinenzfragebogen laut ICIQ-SF-Richtlinien (International Consultation on Incontinence Questionnaire – Short Form) von einer Arbeitsgruppe aus Experten des Südtiroler Sanitätsbetriebes erarbeitet wird;
4. festzulegen, dass die Medizinprodukte laut Anlage A, Verzeichnisse 7 und 8 der Heilbehelfe der 2. Gruppe (gewährbar mit unregelmäßiger Fälligkeit) des Beschlusses Nr. 1343 vom 11. Dezember 2018 im Sinne dieser Kriterien auch an Personen gewährt werden, die an seltenen Krankheiten (Kod. RGG020 - chronisches primäres Lymphödem - RCG040 - Homocystinurie - RI0080 - Primary Darmlymphangiektasie - RN0960 - Maffucci-Syndrom - RN1510 Klippel-Trenaunay-Syndrom - RDG020 - beschränkt auf hereditäre thrombophile Störungen) und an einem sekundären Lymphödem, das durch einen onkologischen chirurgischen Eingriff hervorgerufen wurde, leiden;
5. dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die Festlegung der notwendigen operativen Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der entsprechenden Formulare zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses zu übertragen;
6. festzulegen, dass die noch nicht verfallenen Ermächtigungen ihre Gültigkeit beibehalten. Für alle in Anlage B dieses Beschlusses angegebenen Produkte mit Ausnahme jener, welche als Budget bezeichnet sind, wird auch für die noch gültigen Ermächtigungen der neue Vergütungspreis angewandt. Für die nicht als Budget bezeichneten Produkte, die auch nicht in der Anlage B aufscheinen, werden die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ermächtigung geltenden Bestimmungen angewandt. Dies gilt auch für die in der Anlage B dieses Beschlusses als Budget bezeichneten Produkte;
7. festzulegen, dass Patienten mit einer Verschreibung, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Kriterien ausgestellt wurde und die nach deren Inkrafttreten eine Ermächtigung beantragen, eine Ermächtigung für die im Beschluss der Landesregierung Nr. 1343 vom 11. Dezember 2018 angegebenen Medizinprodukte für die Inkontinenz und Harnretention für maximal einen Monat und in jedem Fall nur bis zum 31.03.2025 erhalten;
8. dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die Festlegung der notwendigen operativen Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der Informationen und Anleitungen für Allgemeinmediziner und Kinderärzte/Kinderärztinnen freier Wahl zur Durchführung dieses Beschlusses zu übertragen;
9. festzulegen, dass die Verzeichnisse der Medizinprodukte laut Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1343 vom 11. Dezember 2018 in Kraft bleiben, mit Ausnahme jener im Punkt 3 „Inkontinenzleidende und Personen mit Harnretention“ sowohl der Heilbehelfe der 1. Gruppe (monatlich gewährbar) als auch der Heilbehelfe der 2. Gruppe (gewährbar mit unregelmäßiger Fälligkeit);
10. festzulegen, dass auf die Vergütungspreise der Medizinprodukte laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1343 vom 11. Dezember 2018 sowie auf die in der Anlage B dieses Beschlusses aufgeführten, der Rabatt von 10% nicht angewandt wird;
11. zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Maßnahme keine Mehrausgabe zu Lasten des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen mit sich bringt, auch wenn einige Preise, der in Anlage B dieses Beschlusses angegebenen Medizinprodukte angepasst wurden. Wie aus einer staatlichen Datenanalyse hervorgeht, erlaubt die Informatisierung dieser Medizinprodukte eine Reduzierung der Ausgabe um ca 10%. Mit der Einführung des Fragebogens zur Bewertung des Inkontinenzgrades und mit der Festlegung eines monatlichen Budgets für absorbierende Medizinprodukte wird eine höhere Angemessenheit der Verschreibungen gewährleistet. Schließlich wird die Unterscheidung zwischen chronischen und nicht chronischen Patienten den Mehrwertsteuersatz auf die Produkte von 22 % auf 4 % senken.
12. diesen Beschluss am 01.02.2025 in Kraft treten zu lassen.
Die Beschlüsse Nr. 809 vom 14. März 2005, Nr. 1687 vom 19. Mai 2008, Nr. 492 vom 29. April 2014, Nr. 589 vom 27. Mai 2014, Nr. 477 vom 21. März 2011, Nr. 923 vom 6. Juni 2011 Nr. 6497 vom 9. Dezember 1997 und Nr. 300 vom 23. April 2024 sind widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.