1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Familienagentur Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch. Die Kontrolle betrifft jene Beiträge, die im laufenden Jahr aufgrund der erfolgten Endabrechnung zur Zahlung angewiesen worden sind.
2. Die zu kontrollierenden Beitragsempfängerinnen und -empfänger werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission ausgewählt, die von der Direktorin/vom Direktor der Familienagentur ernannt wird und neben dieser oder diesem aus zwei oder mehr fachkundigen Beamten/Beamtinnen besteht.
3. Kontrolliert wird Folgendes:
a) der Wahrheitsgehalt der Erklärungen des Begünstigten;
b) die Umsetzung der geförderten Ausgaben für die ordentliche Tätigkeit, für Projekte und Investitionen,
c) die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der effektiv getätigten Ausgaben mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die Ordnungsmäßigkeit der originalen Ausgabenbelege.
4. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Personal anderer Organisationseinheiten der Landesverwaltung durch direkte Prüfung im Rahmen von Inspektionen am Sitz der Körperschaft oder durch Einholen der originalen Ausgabenbelege erfolgen. Darüber hinaus werden die von der Familienagentur für zweifelhaft befundenen Fälle kontrolliert.
5. Im Falle unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5, Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.