(1) Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„5. Gegen die Entscheidungen der Verwaltung betreffend das Recht auf Zugang und in den von Absatz 4 vorgesehenen Fällen kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung, Rekurs beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann der Antragsteller beim Volksanwalt die Überprüfung der Entscheidung beantragen. Der Volksanwalt äußert sich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so gilt der Antrag als abgelehnt. Erachtet der Volksanwalt, dass die Ablehnung oder die Verzögerung rechtswidrig ist, informiert er den Antragsteller und benachrichtigt die verantwortliche Organisationseinheit. Erlässt diese nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung des Volksanwalts eine begründete Bestätigung der ablehnenden Maßnahme, ist der Zugang erlaubt. Wurde der Antrag auf Zugang an den Volksanwalt gerichtet, ist die Frist für den Rekurs beim Verwaltungsgericht ausgesetzt und läuft ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Antwort auf seinen Antrag an den Volksanwalt erhalten hat oder an dem der Antrag an den Volksanwalt als abgelehnt gilt.“
(2) Nach Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Organisationseinheiten laut Artikel 1/ter Absatz 1 gewährleisten die Ausübung des Zugangsrechts auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen.“