(1) Im Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „um die Unparteilichkeit der Verfahren zu fördern“ durch die Wörter „um deren unparteiische Abwicklung und die Beteiligung am Verfahren zu fördern“ ersetzt.
(2) Im Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird im italienischen Text das Wort „precedimento” durch das Wort “procedimento” ersetzt.
(3) Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„4. Das Recht auf Zugang kann gegenüber den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 geltend gemacht werden sowie, beschränkt auf deren Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, gegenüber den Konzessionären öffentlicher Dienste des Landes, der beteiligten Gesellschaften und der In-House-Gesellschaften des Landes und allen Rechtssubjekten laut Artikel 1/ter Absatz 2.“