(1) Die Überschrift und Absatz 1 des Artikels 15 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:
„Art. 15 (Beitritt zum Verfahren)
1. Jeder Träger öffentlicher oder privater Interessen sowie die Träger überindividueller Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, können, wenn ihnen aus der Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann, dem Verfahren auch mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologie beitreten.“