(1) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„Art 22 (Stillschweigende Zustimmung zu Verfahren auf Antrag)
1. In den Verfahren auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gilt das Stillschweigen der zuständigen Verwaltung als Maßnahme, die dem Antrag stattgibt, ohne dass weitere Anträge oder Aufforderungen erforderlich sind, es sei denn, die Verwaltung teilt dem Betroffenen innerhalb der in Artikel 4 festgelegten Frist die Verweigerungsmaßnahme mit. In letzterem Fall wird Artikel 11/bis angewandt.
2. In den Fällen, in denen das Stillschweigen der Verwaltung als Annahme des Antrags gilt, kann die zuständige Verwaltung Maßnahmen im Selbstschutzweg ergreifen.
3. Für Akte und Verfahren in den Bereichen Schutz der Umwelt, Schutz vor hydrogeologischen Risiken, Schutz des Kultur-, kunsthistorischen und landwirtschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit, in den Fällen, in denen das Unionsrecht formelle Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt, sowie in den Fällen, in welchen eine Rechtsvorschrift das Stillschweigen der Verwaltung als Abweisung des Antrages wertet, und für jene Akte und Verfahren, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, findet dieser Artikel keine Anwendung.“