(1) Artikel 29 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:
„1. Bestimmt ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, dass im Text einer bestehenden Rechtsvorschrift ein Wort oder mehrere Wörter gestrichen, ergänzt oder ersetzt werden, wird die Änderungsbestimmung, nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region, auf der digitalen Amtstafel laut Artikel 28 zu Informationszwecken für 60 aufeinander folgende Tage veröffentlicht; am Ende muss die vollständige neue Fassung der Vorschrift aufscheinen, in der die Änderungen drucktechnisch hervorgehoben sind.
2. Enthält ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift zahlreiche oder komplexe Verweise auf bestehende Rechtsvorschriften, so wird auf der digitalen Amtstafel, zu den Informationszwecken gemäß Absatz 1, zusammen mit dem rechtsetzenden Akt auch der Wortlaut der Bestimmungen veröffentlicht, auf welche die neue Rechtsvorschrift verweist.“