(1) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„Art. 11 (Verfahrensverantwortlicher)
1. Der Direktor der Landesabteilung, die für die Ausarbeitung oder Ausfertigung der abschließenden Maßnahme zuständig ist, nimmt sämtliche Anträge und amtlichen Berichte entgegen und leitet sie unverzüglich den unterstellten Organisationseinheiten weiter, es sei denn, die Bearbeitung fällt in seine Zuständigkeit.
2. Der Abteilungsdirektor kann mit Dienstanweisung anordnen, dass die Anträge und Berichte direkt von den Organisationseinheiten und Beamten entgegengenommen werden, die für das Verfahren verantwortlich sind.
3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Abteilungsdirektor mit Dienstanweisung etwas anderes verfügt, übernimmt der Direktor der Organisationseinheit, der zuständigkeitshalber den Antrag oder amtlichen Bericht erhält, selbst die Verantwortung für eine oder mehrere Phasen der Sachverhaltsermittlung und für die Erfüllung aller Obliegenheiten in Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfahren, sowie die Ausfertigung oder Ausarbeitung der abschließenden Maßnahme, oder er überträgt die Verantwortung, im Rahmen der institutionellen Zuständigkeiten, auf einen anderen Bediensteten.
4. Solange das Verfahren nicht einem Mitarbeiter zugewiesen wird, ist der Direktor der Organisationseinheit, dem der zuständige Abteilungsdirektor das Verfahren übertragen hat, oder sein Stellvertreter, für das Verfahren verantwortlich.
5. Der Direktor der Organisationseinheit veranlasst die Mitteilungen laut Artikel 14.
6. Die Verantwortung der in der Angelegenheit ermittelnden Organisationseinheit bleibt auch dann bestehen, wenn allfällige verfahrensbezogene, buchhalterische oder Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, es sei denn, den Betroffenen wird etwas anderes mitgeteilt.“