(1) Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 28/bis (Transparenzmaßnahmen)
1. Im Sinne einer offenen, bürgernahen Verwaltung und in Umsetzung der Kriterien und Grundsätze laut Artikel 1 gewährleistet die Verwaltung jedem den weitestgehenden Zugang zu den Informationen über ihre Organisation und Tätigkeit, über die Verwendung der öffentlichen Mittel sowie ihre Leistungen und Dienste, auch in den verschiedenen Sonderbereichen.
2. Zur Einhaltung der Transparenzpflichten werden die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten in einer eigenes dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite der Verwaltung veröffentlicht, auf die von der Hauptseite aus zugegriffen werden kann.
3. Die zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, in der die Organisationseinheiten des Landes angegeben sind, deren Direktoren für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich sind, wird mit Beschluss der Landesregierung genehmigt und aktualisiert.
4. Zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gewährleisten die Direktoren der Organisationseinheiten, dass die zu veröffentlichenden Daten und Informationen rechtzeitig und ordnungsgemäß geliefert werden und dass sie mit den Originalen, die der Verwaltung vorliegen, übereinstimmen; sie gewährleisten zudem, dass die veröffentlichten Daten und Informationen laufend aktualisiert werden.
5. Bei der Erfüllung der Veröffentlichungspflichten sorgen die Verantwortlichen dafür, die Erfordernisse der Transparenz, Öffentlichkeit und Einsehbarkeit der Unterlagen und Daten mit den Grenzen der Datenschutzbestimmungen in Einklang zu bringen. Nicht sachdienliche personenbezogene Daten oder gegebenenfalls sensible oder gerichtliche Daten, die zur Gewährleistung der Transparenzpflicht nicht unbedingt notwendig sind, werden daher unkenntlich gemacht. Aufrecht bleibt in jedem Fall das Verbot, Daten zu veröffentlichen, die in welcher Form auch immer, Rückschlüsse über den Gesundheitszustand von Personen zulassen.
6. Die veröffentlichungspflichtigen Informationen und Daten sind öffentlich; jeder hat das Recht, sie einzusehen, kostenlos zu nutzen und sie, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die Wiederverwendung öffentlich zugänglicher Informationen und der Datenschutzbestimmungen, zu verwenden und wiederzuverwenden, sofern die Quelle angegeben und die Integrität beachtet wird.
7. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts der Betroffenen auf Vergessenwerden werden die Akte nur so lange veröffentlicht, wie es die geltenden Bestimmungen vorsehen.
8. Der Bürgerzugang ist das Recht der Bürger, die Veröffentlichung von Unterlagen, Informationen und Daten zu beantragen, die veröffentlichungspflichtig sind und nicht auf der institutionellen Webseite veröffentlicht wurden. Jeder kann das Recht auf Bürgerzugang ausüben; der Bürgerzugang unterliegt keiner Einschränkung, ist kostenlos und muss nicht begründet werden. Unter Verwendung des Vordrucks, der in der Sektion der institutionellen Webseite laut Absatz 2 zu finden ist, kann der Antrag auf Bürgerzugang jederzeit an den Direktor der Organisationseinheit gestellt werden, den der Transparenzbeauftragte entsprechend beauftragt hat.
9. Wird ein Antrag auf Bürgerzugang gestellt, veröffentlicht die Verwaltung unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Antrag, die betreffenden Unterlagen, Informationen oder Daten. Gleichzeitig teilt sie die erfolgte Veröffentlichung dem Antragsteller mit und übermittelt ihm den entsprechenden Hyperlink. Sind die beantragten Unterlagen, Informationen oder Daten bereits im Einklang mit den geltenden Bestimmungen veröffentlicht, übermittelt die Verwaltung dem Antragsteller den entsprechenden Hyperlink.
10. Verzögert sich die Antwort oder erhält der Antragsteller keine Antwort, kann er eine Beschwerde an den Transparenzbeauftragten richten, der die Ersatzbefugnis ausübt; dieser nimmt, falls die Veröffentlichungspflicht besteht, innerhalb einer Frist von 15 Tagen die im Absatz 9 vorgesehenen Amtshandlungen vor.
11. Der Transparenzbeauftragte der Landesverwaltung wird von der Landesregierung ernannt.
12. Die Landesregierung ist ermächtigt, ergänzende Richtlinien zu den in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen zu erlassen.
13. Für alles, was nicht durch den gegenständlichen Artikel bestimmt wird, findet das gesetzesvertretende Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, Anwendung.
14. Außer für die in Artikel 1/ter Absatz 1 angegebenen Körperschaften gelten die Bestimmungen dieses Artikels, soweit vereinbar, auch für die privaten Rechtssubjekte und für die Gesellschaften an denen die Körperschaften beteiligt sind oder die sie kontrollieren oder bei denen sie Befugnisse zur Ernennung der höchsten Verwaltungsorgane oder Mitglieder der Organe haben, im Sinne und innerhalb der Grenzen laut Artikel 11 Absatz 2 und 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33.“