(1) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12/bis (Interessenkonflikt)
1. Der Verfahrensverantwortliche und die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die abschließende Maßnahme zuständig sind, enthalten sich aller Entscheidungen und ihrer Tätigkeit, wenn ein, auch potentieller Interessenkonflikt besteht, wenn sie sich in einer der Situationen laut Artikel 30 Absatz 1 befinden oder wenn schwerwiegende Gründe dies nahelegen.
2. Jede auch potentielle Situation eines Interessenskonflikts in Zusammenhang mit Interessen jeglicher, auch nicht vermögensrechtlicher Art, ist dem direkten Vorgesetzten zu melden. Dies gilt auch für die Bediensteten, die im Rahmen der Vorbereitung, Ermittlung und Durchführung am Verwaltungsverfahren beteiligt sind.“