Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Ständige Konsortien zwischen Einzelunternehmen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes sind Konsortien aus mindestens drei Mitgliedern mit dem Zweck, gemeinsam auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge tätig zu werden, welche hierzu für die Dauer von mindestens fünf Jahren ein gemeinsames Unternehmen schaffen.
(2) Ständige Konsortien zwischen Einzelunternehmen können die Bauarbeiten von den Mitgliedern ausführen lassen, ohne dass dies eine Weitervergabe bewirkt. Aufrecht bleibt allerdings die subsidiäre und solidarische Haftung der Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber.
(3) Das ständige Konsortium und die einzelnen Mitglieder dürfen nicht am gleichen Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen teilnehmen.
(4) Um die Teilnahme der Konsortien an den Vergabeverfahren zu ermöglichen, werden in den ersten fünf Jahren nach deren Gründung die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen, über welche die Mitglieder verfügen, zusammengezählt. Im Falle der Auflösung des ständigen Konsortiums werden den Mitgliedern anteilsmäßig die finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen zugerechnet, welche das Konsortium bis dahin erworben hat. Bei der Zurechnung der Anteile ist der Beitrag zu berücksichtigen, den die einzelnen Mitglieder bei der Ausführung der Bauarbeiten geleistet haben.