(1) Zur einheitlichen Ausführung der Arbeiten können die zusammengeschlossenen Unternehmen nach dem Zuschlag unter sich eine Gesellschaft, auch in Form eines Konsortiums, gemäß dem 5. Buch, 5. Titel, 3. Abschnitt und Folgende des Zivilgesetzbuchs gründen. Alle zusammengeschlossenen Unternehmen müssen dieser Gesellschaft beitreten, unbeschadet der Bestimmung für die Bietergemeinschaften in kombinierter Form.
(2) Die Gesellschaft tritt, ohne dass dies eine Weitervergabe oder eine Abtretung des Vertrags bewirkt und ohne Notwendigkeit einer Genehmigung, in die Ausführung des Vertrags ein, wobei aber die Haftung der im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes zusammengeschlossenen Unternehmen aufrecht bleibt.
(3) Der Eintritt hat Wirkung ab dem Datum der Zustellung des Gründungsaktes an den öffentlichen Auftraggeber, vorausgesetzt, die Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen.
(4) Die von der Gesellschaft ausgeführten Arbeiten werden den einzelnen zusammengeschlossenen Unternehmen gemäß den diesbezüglichen Teilnahmequoten an der Gesellschaft zugeschrieben.20)