Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Zeitweilig in kombinierter Form zusammengeschlossene Bietergemeinschaften dürfen nur an Verfahren für die Vergabe von Bauaufträgen über 25.000.000 Euro teilnehmen.
(2) Für jede Kategorie von Bauarbeiten mit Ausnahme der überwiegenden Kategorie dürfen sich nicht mehr als zwei Unternehmen zusammenschließen.