Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) An den Verfahren zur Auftragsvergabe können zeitweilig zusammengeschlossene Bietergemeinschaften teilnehmen, die horizontal, vertikal oder in kombinierter Form gegliedert sind.
(2) Bei der Einreichung des Angebots müssen die Bieter, welche erklären, sich im Falle des Zuschlags zeitweilig zusammenschließen zu wollen, zusätzlich zu dem, was Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes verlangt, ein Unternehmen zum federführenden Unternehmen bestellen. Bei vertikal gegliederten Bietergemeinschaften oder Bietergemeinschaften in kombinierter Form müssen die Kategorien der Bauarbeiten angegeben werden, die von den einzelnen Unternehmen ausgeführt werden.
(3) Das Unternehmen, das einzeln zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Unternehmen-Ideenwettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren eingeladen wird, darf nicht in einer Bietergemeinschaft mit anderen eingeladenen Unternehmen ein Angebot abgeben.19)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 20. April 2005, Nr. 16.