Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die vertikal gegliederten Bietergemeinschaften, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 nicht erfüllen, werden zu Vergabeverfahren von Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert zugelassen, sofern sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
(2) Beabsichtigt ein Unternehmen der Bietergemeinschaft, mehr als eine Kategorie von Leistungen zu übernehmen, so muss es für jede Kategorie von Leistungen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.23)
Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.