Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftraggeber kann von der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei Vergabeverfahren für Aufträge absehen, deren geschätzter Auftragswert bis zu 150.000 Euro bzw. bis zu 300.000 Euro im Falle von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e), beträgt, sofern zum Vergabeverfahren mindestens zehn Unternehmen eingeladen werden, falls es so viele qualifizierte Unternehmen gibt.
(2) Beim Verhandlungsverfahren nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes verhandelt der Auftraggeber mit mindestens zehn Unternehmen seiner Wahl, unbeschadet der Bestimmung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes.29)
(3) Der Auftraggeber verhandelt mit einem oder mehreren Unternehmen seiner Wahl:
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Februar 2002, Nr. 4.