(1) Die einmaligen Beiträge für den Ankauf von Flächen sowie jene für die primären und sekundären Erschließungskosten, die in Artikel 88 des Gesetzes vorgesehen sind, werden ausbezahlt, sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:
(2) In Erwartung der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) angegebenen Obliegenheiten kann der einmalige Beitrag vorzeitig ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des einmaligen Beitrages entspricht.82)