(1) Mit den Bauarbeiten zur Beseitigung der architektonischen Barrieren kann nach der Vorlage des Beitragsgesuches begonnen werden.
(2) Die Gesuche können auch innerhalb von sechs Monaten ab erfolgter Durchführung der Arbeiten zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse in bestehenden Gebäuden vorgelegt werden. Die Durchführung der Arbeiten muss durch ordnungsgemäß quittierte Rechnungen nachgewiesen werden.71)