(1) Die Beiträge werden aufgrund der Bestätigung durch einen Techniker der Abteilung, daß die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ausgezahlt.
(2) Die ordnungsgemäße Erbringung der Bau- oder anderweitigen Leistungen kann auch durch eine unter eigener Verantwortung des Bauleiters abgegebene Erklärung bestätigt werden.