(1) Die Gemeinden können um die Finanzierungen und um die Beiträge für den Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau laut Artikel 87 Absatz 2 des Gesetzes auf der Grundlage der in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehenen Festlegung der Enteignungsentschädigung ansuchen. 77)
(2) 78)
(3) Die von Artikel 87 des Gesetzes vorgesehenen Finanzierungen und Beiträge werden auch dann gewährt, wenn nach erfolgter Einleitung des Enteignungsverfahrens und nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Eigentum an den Flächen mittels Vertrag an die Gemeinde oder an das Wohnbauinstitut abgetreten wird. 79)
(4) Die von Artikel 87 Absätze 11, 12 und 13 des Gesetzes vorgesehenen Finanzierungen werden auf der Grundlage von registrierten Kaufvorverträgen gewährt, nachdem das Schätzamt des Landes ein Gutachten über die Angemessenheit des Kaufpreises abgegeben hat. 80)
(5) Hat die Gemeinde die Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, mit anderen als den in Artikel 87 des Gesetzes vorgesehenen Mitteln erworben, haben die Zuweisungsberechtigten das Recht, dass ihnen die Flächen zu einem Preis zugewiesen werden, der 50 Prozent der Enteignungsentschädigung entspricht, die gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festzusetzen ist. Der Gemeinde wird auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe der restlichen 50 Prozent der Enteignungsentschädigung gewährt. Die Angemessenheit der Enteignungsentschädigung wird vom Schätzamt des Landes festgelegt.81)