(1)72)
(2) Die Gesuche, welche im Jahr der Gesuchsvorlage wegen mangelnder Mittel nicht zugelassen worden sind, bleiben für das folgende Jahr gültig, und der Antragsteller hat die Möglichkeit, eventuelle Änderungen der vorgesehenen Ausgabe mitzuteilen. Diese Gesuche werden mit Vorrang gegenüber den im neuen Jahr eingereichten behandelt.
(3) Ist die Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen bei Erlass der Zulassungsmaßnahme bereits verstorben, so kann der Beitrag trotzdem den Berechtigten gewährt werden, wenn diese anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass die Arbeiten laut Artikel 31 teilweise oder gänzlich vor dem Ableben durchgeführt wurden. Zu den Berechtigten zählen auch die nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ermittelten Erben der gesuchstellenden Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen. 73)