(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe L) und in Artikel 92 des Gesetzes genannten Beiträge werden für die Durchführung von Arbeiten gewährt, die unmittelbar darauf abzielen, in bereits bestehenden Wohngebäuden architektonische Hindernisse zu überwinden und zu beseitigen sowie bestehende Wohnungen an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung anzupassen. Im Fall des Neubaues von Wohngebäuden können die Beiträge für die nachgewiesenen Mehrausgaben zur Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse der Behinderten gewährt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten für die geplanten Arbeiten mindestens 2.000,00 Euro betragen.64)