(1) Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete trotz zweimaligen im Verlauf ein und derselben Sitzung ausgesprochenen Ordnungsrufes in seinem/ihrem Verhalten verharren, muss der Präsident/die Präsidentin seinen/ihren Ausschluss aus dem Landtagssaal für den Rest der Sitzung verfügen und ihm/ihr in besonders schwerwiegenden Fällen einen Verweis erteilen.
(2) Besagte Maßnahmen können auch unabhängig von vorhergehenden Ordnungsrufen ergriffen werden, falls der/die Abgeordnete Unruhen oder Störungen im Landtagssaal verursacht, sich zu Beschimpfungen oder Tätlichkeiten hinreißen lässt oder sonstige besonders schwerwiegende Handlungen verübt. Falls aus dem Wortprotokoll beleidigende Ausdrücke hervorgehen, die ein normales Maß an politischer Kritik offenkundig überschreiten, kann der Präsident/die Präsidentin auch nachträglich einen Ordnungsruf erteilen. 79)
(3) Der Präsident/Die Präsidentin muss den betroffenen Abgeordneten/die betroffene Abgeordnete ausdrücklich auf die Art der über ihn/sie verhängten Disziplinarstrafe aufmerksam machen und diese gleichzeitig begründen.
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