(1) Weigert sich der/die Abgeordnete, der Aufforderung des Präsidenten/der Präsidentin zum Verlassen des Landtagssaales nachzukommen oder versucht er/sie vor Ablauf der Sitzungen, für die er/sie ausgeschlossen wurde, den Saal zu betreten, beauftragt der Präsident/die Präsidentin die Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen, für die Ausführung seiner/ihrer Anordnungen zu sorgen.
(2) Sollten die Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen die Anordnungen gemäß Absatz 1 nicht ausführen können bzw. sollten im Landtag Unruhen entstehen und sich die Ordnungsrufe des Präsidenten/der Präsidentin als nutzlos erweisen, unterbricht dieser/diese die Sitzung für eine halbe Stunde. Dauern die Unruhen auch bei Wiederaufnahme der Arbeiten an, hebt der Präsident/die Präsidentin die Sitzung auf und beraumt die nächste Sitzung innerhalb von dreißig Tagen an, sofern der Landtag innerhalb dieser Frist nicht ohnehin schon einberufen ist.