(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 32, 48 und 49 des Autonomiestatutes vorgesehenen Fälle erfolgt die Einberufung des Landtages durch seinen Präsidenten/seine Präsidentin mit Ladung in Form eines eingeschriebenen Briefes, der den Abgeordneten und den allfälligen Mitgliedern der Landesregierung, welche nicht dem Landtag angehören, an dem zu diesem Zweck von ihnen erwählten Zustellungsort mindestens fünf Arbeitstage vor dem Tag zuzusenden ist, für den die Sitzung anberaumt wurde. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizuschließen.
(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages erstellt.
(3) Im Falle eines Antrages auf außerordentliche Einberufung gemäß Artikel 32, 34 und 49 des Autonomiestatutes ist der Landtag innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt dieses Antrages einzuberufen.
(4) Erachtet der Präsident/die Präsidentin den Antrag auf dringende Einberufung des Landtages für begründet, verkürzen sich die Fristen für die Einberufung auf achtundvierzig Stunden.
(5) Der Antrag auf außerordentliche Einberufung im Sinne der Artikel 34 und 49 des Autonomiestatutes hat den Gegenstand zu bezeichnen, zu dessen Behandlung die Einberufung verlangt wird und über den der Landtag entscheiden oder beschließen soll.