(1) Weicht ein Abgeordneter/eine Abgeordnete von der zu behandelnden Angelegenheit ab, ruft ihn/sie der Präsident/die Präsidentin zur Sache. Entspricht der/die Abgeordnete diesem Ruf zweimal nicht, kann ihm/ihr der Präsident/die Präsidentin das Wort zu dieser Angelegenheit entziehen.