(1) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages erklärt die Sitzung für eröffnet und für geschlossen.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin erklärt die Sitzung für eröffnet und ersucht um den Namensaufruf der Abgeordneten. In der Folge gibt er/sie die Namen der entschuldigt Abwesenden bekannt.
(3) Der Präsident teilt mit, dass das Protokoll des Vortages zur Verfügung steht und dass zu diesem dem Präsidium bis zum Ende der Sitzung schriftliche Einwände vorgelegt werden können. Sofern keine Einwände erhoben werden, gilt das Protokoll ohne Abstimmung als genehmigt. 67)
(4) Sollten doch schriftliche Einwände zum Protokoll vorgelegt werden, stellt der Präsident/die Präsidentin dieselben zur Diskussion. Die Redezeit für etwaige Wortmeldungen zu den Einwänden ist auf drei Minuten beschränkt. Ist eine Abstimmung erforderlich, erfolgt diese durch Erheben der Hand. 68)
(5) Hierauf gibt der Präsident/die Präsidentin dem Landtag die im Rahmen der laut Artikel 21 gefassten Beschlüsse des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden in Bezug auf den Ablauf der Arbeiten sowie weitere allfällige Informationen bekannt. 69)
(6) Zu Beginn der Sitzungsfolge wird eine Aufstellung der seit der letzten Sitzungsfolge eingegangenen Landesgesetzentwürfe, Begehrensgesetzentwürfe laut Artikel 35 und 49 des Autonomiestatutes, Anfragen, Beschlussanträge und Begehrensanträge an die Abgeordneten verteilt. 70)
Art. 59 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 59 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 59 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 59 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 27 Absatz 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.