(1) Im Rahmen jeder Sitzungsfolge kommen neben allfällig auf der Tagesordnung stehenden institutionellen Angelegenheiten sowohl Verhandlungsgegenstände der Mehrheit als auch der Opposition zur Behandlung.
(2) Als institutionelle Angelegenheiten gelten all jene Verhandlungsgegenstände, mit denen sich der Landtag aufgrund der Bestimmungen des Autonomiestatutes, der entsprechenden Durchführungsbestimmungen, der Geschäftsordnung oder sonstigen Bestimmungen zu befassen hat und die daher vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages von Amts wegen auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt werden.
(3) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden legt zu Beginn der Legislaturperiode die Zeit fest, die in jeder Sitzungsfolge der Mehrheit bzw. der Opposition zur Verfügung steht und definiert die Planung der Landtagsarbeiten und die Abwicklung der Tagesordnung. Wird im Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kein Einvernehmen erzielt, wird die nach Abschluss der institutionellen Angelegenheiten noch zur Verfügung stehende Zeit verhältnismäßig zwischen Opposition und Mehrheit aufgeteilt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden werden die Verhandlungsgegenstände der Opposition vor jenen der Mehrheit behandelt.
(4) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin reiht alle Verhandlungsgegenstände, die von den verschiedenen Fraktionen im Landtag eingebracht werden, und die von den Gesetzgebungsausschüssen verabschiedeten Landesgesetzentwürfe chronologisch und erstellt eine provisorische Tagesordnung.
(5) Zwischen dem 14. und 12. Tag vor Beginn der Sitzungsfolge legt das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden die Tagesordnungspunkte fest, welche jeweils in der Zeit, die der Mehrheit bzw. der Opposition vorbehalten ist, zur Behandlung kommen, wobei auf die Chronologie der Einbringung geachtet wird. Jede Fraktion kann einen Beschlussantrag oder einen Begehrensantrag benennen, den sie unabhängig von seiner chronologischen Reihung zu behandeln wünscht. Fraktionen mit mehr als zwei Abgeordneten können zwei Beschlussanträge oder Begehrensanträge für dieses Verfahren benennen. 64)
(6) Die Tagesordnung wird im Landtag in der von den Fraktionsvorsitzenden festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Behandlung der gemäß Absatz 5 festgelegten Tagesordnungspunkte wird nur dann vertagt, wenn die Einbringer bei Aufruf der zu behandelnden Punkte entschuldigt abwesend sind oder der zuständige Landesrat/die zuständige Landerätin und der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau abwesend sind und der Einbringer/die Einbringerin die Vertagung der Behandlung beantragt, ansonsten verfällt der Tagesordnungspunkt. Nach Behandlung der vom Kollegium der Fraktionsvorsitzenden festgelegten Tagesordnungspunkte werden die weiteren Punkte in der verbleibenden Zeit der Reihe nach behandelt.
(7) Die Regelung gemäß den Absätzen 3 und 5 gilt nicht für die Sitzungsfolgen, in denen die Haushalts- und Finanzgesetzentwürfe behandelt werden bzw. welche außerhalb des ordentlichen Sitzungskalenders stattfinden.
Art. 52/bis wurde eingefügt durch Art. 24 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und später so geändert durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.
Art. 52/bis Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.