(1) Während der Sitzung haben sich die zu den Tribünen zugelassenen Personen in jeder Hinsicht untadelig zu verhalten, Stillschweigen zu bewahren und von jeder Äußerung der Zustimmung oder des Missfallens Abstand zu nehmen.
(2) Allfällige Ruhestörer kann der Präsident/die Präsidentin unverzüglich entfernen lassen und zu diesem Zwecke nach Aufhebung der Sitzung den Einsatz der Amtswarte oder - bei absoluter Notwendigkeit - der Sicherheitsorgane anfordern.