(1) Stellungnahmen zur Abwicklung der Tagesordnung, zur Geschäftsordnung, zum Arbeitsfortgang sowie zur Reihenfolge der Abstimmungen haben Vorrang gegenüber der Hauptfrage. Falls der Landtag zur Entscheidung über die aufgeworfene Angelegenheit aufgerufen ist, dürfen in der entsprechenden Diskussion nur je zwei Redner/Rednerinnen jeweils höchstens drei Minuten dafür bzw. dagegen sprechen. 75)
(2) Über einen allfälligen Antrag in Zusammenhang mit dem Verfahren entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Verlangt jedoch ein Abgeordneter/eine Abgeordnete die Abstimmung im Landtag, erfolgt diese in offener Form.