(1) Bei Dienstaufnahme können die einzelnen Körperschaften dem Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, eine erworbene Berufserfahrung ausweist, eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen zuerkennen, welche der erworbenen Berufserfahrung entspricht. Zu diesem Zwecke kann der Bewerber auf Antrag, der innerhalb von dreißig Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages vorzulegen ist, einer eigenen Überprüfung unterzogen werden, um die entsprechend belegte Berufserfahrung unter Beweis zu stellen. Zum Ende der Probezeit bestimmt die Verwaltung die endgültige wirtschaftliche Stellung des Bewerbers, wobei die unter Beweis gestellte Berufserfahrung berücksichtigt wird.