(1) Die Freiberuflerzulage laut Artikel 82 ist mit dem Leistungslohn laut Artikel 79 bis zu einem Ausmaß von 60 Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar. Die Freiberuflerzulage ist hingegen mit der im Artikel 77 vorgesehenen individuellen Erhöhung nicht häufbar.
(2) Die Freiberuflerzulage ist mit der Sonderergänzungszulage sowie mit den in den Artikeln 80 und 85 vorgesehenen Zulagen häufbar. Sie ist mit den übrigen Zulagen dieses Titels bis zu einem Ausmaß von 100 Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar.