(1) Im Bereichsvertrag wird die Aufgabenzulage geregelt. Sie wird gewährt für die Ausübung von Aufgaben mit entsprechend höherer Verantwortung oder höheren Risiken oder höherer Arbeitsbelastung, die durch das Gehalt der jeweiligen Funktionsebene nicht ausreichend abgedeckt sind.
(2) Im Bereichsvertrag kann vorgesehen werden, dass die Verwaltung jenen Bediensteten, welche im Besitze einer universitären Masterausbildung bzw. einer vergleichbaren Spezialisierung sind und entsprechende Aufgaben ausüben, eine Vergütung in Form einer Aufgabenzulage für die zusätzlich erworbene Kompetenz zuerkennen kann und zwar im Höchstausmaß von 25 Prozent des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene.
(3) Die Aufgabenzulage darf das Höchstausmaß von fünfundvierzig Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten.