(1) Den stellvertretenden Führungskräften steht eine im Bereichsvertrag zu bestimmende Zulage zu, wobei die für die jeweilige Führungsstruktur vorgesehene Funktionszulage und die den stellvertretenden Führungskräften zugeteilte Aufgaben berücksichtigt werden.
(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Führungskraft steht die Funktionszulage der stellvertretenden Führungskraft ab dem 46sten Tag der Abwesenheit oder der Verhinderung zu. Die Führungskraft gilt in diesem Sinne ebenfalls als abwesend, wenn ihr die Leitung einer anderen Führungsstruktur auch zeitweise, übertragen wird und sie gleichzeitig von der Leitung der Struktur, die sie innehat, befreit wird.
(3) Die Zulage laut Absatz 1 wird graduell in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt.
(4) Die Umwandlung erfolgt jeweils mit Wirkung 1. Jänner eines jeden Jahres im Ausmaß von 5 Prozent, mit dynamischer Anbindung dieses Lohnelementes an die allgemeinen Gehaltserhöhungen.