(1) Im Jahreshaushaltsvoranschlag der einzelnen Körperschaften der Bereiche laut Artikel 1 wird ein eigener Fonds für Leistungsprämien für die Allgemeinheit des Personals vorgesehen. Dieser Jahresfonds macht 3 Prozent des Gesamtbetrages aus, den die einzelnen Körperschaften für die Bezahlung der verschiedenen Lohnelemente einschließlich des Teiles an nicht gewährten individuellen Gehaltsvorrückungen gemäß Artikel 77 dieses Abkommens, außer jener für Leistungslohn, Überstunden und für Außendienstvergütung, vorsehen und wird den einzelnen Dienststellen oder Organisationseinheiten zwecks Erreichung wenigstens einer der folgenden Zielsetzungen zugewiesen:
(2) Die Regeln und Kriterien über die Aufteilung des Fonds für Leistungsprämien laut Absatz 1 werden in den Vertragsverhandlungen auf Bereichsebene bestimmt.
(3) Der laut Absatz 1 berechnete Fond wird den Verhandlungstischen in den einzelnen Bereichen im Verhältnis zum Gehaltsvolumen der Verhandlungstische zugewiesen.
(4) Der Fonds für Leistungslohn laut Artikel 21 des Kollektivvertrages für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vom 7. April 2005 wird um 1,80 Prozent erhöht.
(5) Die Erstanwendung der Regelung nach Absatz 1 und 4 erfolgt mit Bezug auf die Leistungsbewertung für das Jahr 2008. 21)