(1) Dem Personal, dem aufgrund des Dienstverhältnisses oder des Dienstaustrittes Bezüge zustehen, werden auf den zustehenden Betrag die gesetzlichen Zinsen oder, falls höher, die Geldaufwertung ab dem 90sten Tag nach Entstehen des Anspruchs bezahlt.
(2) Hängt die Auszahlung des Betrages vom Einreichen eines Antrages oder bestimmter Unterlagen - auch von Seiten anderer Körperschaften oder Anstalten - ab, so läuft die 90-Tage-Frist ab dem Tag, an dem bei den zuständigen Ämtern der Antrag oder die ausständigen Unterlagen einlangen.
(3) Entsteht der Anspruch auf die Bezüge aufgrund eines rückwirkenden Gesetzes oder Kollektivvertrages, reift dieser Anspruch ab Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, an.