(1) Im Bereichsabkommen wird eine Zulage für besonderen Turnus-, für Feiertags- oder Nachtdienst oder Nachtdienst an Feiertagen, sowie für Bereitschafts- und sofortigen Einsatzdienst vorgesehen. Das Ausmaß darf 35 Prozent der Überstundenentlohnung gemäß Absatz 1 des Artikels 90 nicht überschreiten.