(1) Dem Personal, das Dienststellen des Landes in den ladinischen Ortschaften, der Abteilung Ladinisches Schulamt oder Dienststellen oder Ämtern zugeteilt ist, die ihre Aufgaben ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung besorgen, auch wenn es seinen Sitz außerhalb der genannten Ortschaften hat, wird eine auf das Ruhegehalt anrechenbare monatliche Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache gewährt, die in jeder Hinsicht derselben Regelung wie das Gehalt unterliegt, einschließlich der beruflichen Entwicklung, und im selben Ausmaß erhöht, gekürzt, eingestellt oder verzögert wird. Sie wirkt sich außerdem auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf alle weiteren mit dem Gehalt verbundenen Lohnelemente aus. Diese Zulage steht im Ausmaß von elf Prozent des zustehenden Monatsgehaltes laut Buchstabe a) von Artikel 75 zu. Die Zulage wird auch dem Personal zuerkannt, das der ladinischen Sprachgruppe angehört, im Besitze des Nachweises über die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache und anderen Dienstbereichen, die auch für obige Örtlichkeiten zuständig sind, zugeteilt ist. Diese wird auf Antrag und aufgrund der Verpflichtung gewährt, in den Beziehungen mit der ladinischen Bevölkerung und mit den Körperschaften mit Sitz in den entsprechenden Örtlichkeiten die ladinische Sprache zu verwenden. Das Ausmaß der Zulage hängt vom entsprechenden Arbeitsaufwand ab. Die entsprechenden Dienste und allgemeinen Kriterien zur Bestimmung dieser Zulage werden von der jeweiligen Zugehörigkeitskörperschaft im Einvernehmen mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch auf Bereichsebene bestimmt.