1. Bei der Erstellung der Versetzungsrangordnung werden von Amts wegen 6 Punkte für jedes Dienstjahr zugewiesen, wobei zwischen Vollzeit und Teilzeit kein Unterschied gemacht wird.
Stichtag für die Dienstaltersberechnung ist immer der 31. August des vorgehenden Schuljahres.
Die Punkte werden für den geleisteten Dienst in den Berufsbildern „Mitarbeiter und Mitarbeiterin für Integration“, „Betreuer und Betreuerin von Menschen mit Behinderung“ und „Erzieher und Erzieherin von Menschen mit Behinderung“ zugewiesen.
Für sämtliche Berechnungen des Dienstalters laut dieser Regelung werden jene Zeiträume des Landesdienstes, die für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung in den obengenannten Berufsbildern zählen, berücksichtigt, einschließlich des Dienstes des freigestellten Personals.
2. Für die familiären Gegebenheiten werden folgende Punkte zugewiesen, wobei als Bezugsdatum die Frist für die Einreichung der Versetzungsansuchen ausschlaggebend ist:
a) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte,
b) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte,
c) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 2 Punkte,
d) für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Landes- oder Staatsbestimmungen als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den obgenannten Punkten: 6 Punkte.
3. Bei Punktegleichheit hat das Personal mit einer höheren Punkteanzahl aufgrund der zugewiesenen Punkte für die Kinder Vorrang. Bei weiterer Punktegleichheit hat das Personal mit dem höheren Lebensalter Vorrang.
4. Die Versetzungsrangordnung wird jährlich je nach Sprache der schulischen Struktur (deutsch, italienisch, ladinisch) getrennt erstellt.