(1) Die Autonome Provinz Bozen erstellt gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, „Förderung der Sachwalterschaft“, das Verzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter, in der Folge „Verzeichnis“ genannt. Das Verzeichnis wird von der Landesabteilung Soziales verwaltet und besteht aus einer Liste von natürlichen Personen, die sich bereit erklärt haben, ehrenamtlich auf dem Landesgebiet das Amt als Sachwalterin/Sachwalter zugunsten von Personen zu übernehmen, die nicht der eigenen Familiengemeinschaft angehören.
(2) Das Verzeichnis zielt darauf ab, die Vormundschaftsrichterinnen und Vormundschaftsrichter bei ihrer Aufgabe der Ernennung von Sachwalterinnen und Sachwaltern sowie die Rechtssubjekte laut Absatz 3 Buchstaben a) und b) bei ihrer Tätigkeit der Ausarbeitung von Rekursen zur Ernennung der Sachwalterinnen und Sachwalter zu unterstützen.
(3) Das Verzeichnis ist nicht öffentlich und wird dem Landesgericht Bozen sowie den folgenden Rechtssubjekten zur Verfügung gestellt, damit diese den Namen eines/einer Freiwilligen in dem von ihnen verfassten Rekurs zur Ernennung einer Sachwalterin/eines Sachwalters vorschlagen können: