1. Die Höhe der Entschädigung, die mit dem scheidenden Konzessionär vereinbart oder, bei mangelndem Einvernehmen, auf der Grundlage eines nach dem Schlichtungsverfahren laut Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes erstellten Schätzgutachtens festgelegt wird, ist gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesetzes in der Ausschreibung zur Konzessionserneuerung angegeben und die diesbezügliche Dokumentation wird den Ausschreibungsunterlagen beigelegt.