1. Die Entschädigung gemäß Artikel 1 betrifft die nassen und trockenen Güter, die, je nach der im Siegerprojekt vorgesehenen Nutzung, zur Gänze oder zum Teil auf den zukünftigen Konzessionär übergehen beziehungsweise, im Fall von nassen Gütern, auf das Land übergehen und vom neuen Konzessionär genutzt werden können.
2. Die Entschädigung für den scheidenden Konzessionär wird gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes in der Ausschreibung für jene Anlagenteile angegeben, die an den zukünftigen Konzessionär übergehen können.