1. Der scheidende Konzessionär übermittelt dem zuständigen Amt frühestens zwei Jahre, aber spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession einen Bericht über den Restwert der einzelnen Anlagenteile (in der Folge „Bericht“ genannt).
2. Die Kosten für die Erstellung des Berichts gehen zu Lasten des scheidenden Konzessionärs.
3. Übermittelt der scheidende Konzessionär den vollständigen Bericht nicht innerhalb der Fristen laut Absatz 1, beauftragt das Amt auf Kosten des scheidenden Konzessionärs eine unabhängige Fachperson mit der Erstellung des Berichts.