1. Gemäß Artikel 21 Absatz 10 des Gesetzes gehen die „nassen Güter“ (unentgeltlich abtretbare Güter) in das Eigentum des Landes über und können vom neuen Konzessionär genutzt werden.
2. Dem scheidenden Konzessionär steht eine Entschädigung für Investitionen für „nasse Güter” nur dann zu, wenn diese Investitionen von der Konzession vorgesehen oder von der für die Ausstellung der Konzession zuständigen Verwaltung ermächtigt wurden und sofern sie bei Ablauf der Konzession noch nicht abgeschrieben sind.
3. Nach der Übergabe der „nassen Güter“ entrichtet das Land, falls vorgesehen, dem scheidenden Konzessionär die Entschädigung gemäß Absatz 2.
4. Folgende Anlagenteile sind, sofern vorhanden, unter Angabe ihres Restwertes anzuführen:
1) Fassungsbauwerk,
2) Beileitung zum Sandfang und Sandfang,
3) Stollen,
4) Druckhaltebecken bzw. Wasserschloss,
5) Apparatekammer,
6) Druckrohrleitung,
7) Rückgabebauwerk.
5. Falls das Siegerprojekt die Nutzung von Anlagenteilen gemäß Absatz 4 vorsieht, muss der neue Konzessionär dem Land eine jährliche, in der Ausschreibung festgelegte Gebühr für die Nutzung der im Besitz des Landes befindlichen Güter entrichten.