1. Diese Leitlinien regeln die Festlegung der Entschädigung für den scheidenden Konzessionär bei Erneuerung von Konzessionen für mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie, in Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“, im Folgenden „Gesetz“ genannt.