1. Das zuständige Amt beauftragt eine unabhängige Fachperson mit entsprechender Befähigung mit der Begutachtung des vom scheidenden Konzessionär vorgelegten Berichts.
2. Die beauftragte unabhängige Fachperson darf sich im Sinne der geltenden Antikorruptionsbestimmungen in keinem Interessenskonflikt im Zusammenhang mit dem Auftrag befinden.
3. Die beauftragte unabhängige Fachperson begutachtet die Angemessenheit des vorgelegten Berichts im Hinblick auf folgende Parameter:
a) Vollständigkeit, Transparenz der Darlegung und Anwendung korrekter Methoden,
b) Korrektheit und Vollständigkeit der Auflistung der einzelnen Anlagenteile und korrekte, angemessene Zuordnung der Güter gemäß den Artikeln 5 und 6,
c) Angemessenheit der für die einzelnen Anlagenteile festgelegten Entschädigungen und deren Berechnung sowie der Gesamtentschädigung,
d) Korrektheit des dokumentierten Zustands, Alter der einzelnen Anlagenteile und Restdauer der Abschreibung für die Investitionen sowie Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.