1. Der Bericht führt die in den Artikeln 5 und 6 angeführten Anlagenteile sowie die Berechnung deren Restwerts vollständig, verständlich, detailliert und transparent an.
2. Der Restwert wird für jedes einzelne Anlagenteil anhand der buchhalterischen Daten des scheidenden Konzessionärs oder mittels beeideter Begutachtung festgelegt.
3. Zur Sicherstellung der Transparenz der gelieferten Daten führt der Bericht für die einzelnen Anlagenteile sämtliche Informationen an, die Dritten eine angemessene Bewertung ermöglichen, wie Beschreibung der Bauausführung mit diesbezüglichen technischen Daten und graphischen Darstellungen, Ankaufs- und Installationsdatum, Kosten, ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Investitionen und aktueller Zustand.
4. Der Bericht beschreibt die Grundvoraussetzungen für die Berechnungsmethoden und führt klar und deutlich die Höhe der Entschädigung für jedes einzelne Anlagenteil an. Die Entschädigung wird in Bezug auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Konzession berechnet.