Ursprüngliche Gründungsmitglieder sind die Autonomen Provinzen von Bozen und Trient, die Gemeinden Bozen und Trient und die Autonome Region Trentino-Südtirol.
Vorbehaltlich der Einigung über die Bedingungen kann der Verwaltungsrat die Aufnahme neuer außerordentlicher Mitglieder beschließen, die der Stiftung nach ihrer Gründung beitreten wollen. Diese können Rechtsträger öffentlicher oder privater Natur sein. Sie müssen die Zielsetzungen der Stiftung teilen und sich verpflichten, sich am Stiftungsfonds und an den jährlichen Führungsspesen zu beteiligen.
Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die vorherige Zustimmung aller Gründungsmitglieder.
Die Gründungsmitglieder überweisen jährlich ihre Beiträge für die Durchführung der ordentlichen Tätigkeit der Stiftung. Die zwei Provinzen können ihre Beiträge auch über die Autonome Region Trentino-Südtirol überweisen gemäß spezifischen Vereinbarungen. Innerhalb März eines jeden Jahres sorgt der Präsident der Region für die Einberufung eines Treffens aller Gründungsmitglieder mit den Vertretern der Stiftung, um die Finanzierungen betreffend die ordentliche Tätigkeit und die Sonderprojekte neu festzulegen und zu vereinbaren.
Unter ordentlicher Tätigkeit versteht man die Durchführung von künstlerischen Produktionen und deren Distribution, von Opernproduktionen und Festivals, die in der Region geplant sind. Als Sonderprojekte gelten zum Beispiel die die Teilnahme an Festivals, an von Dritten organisierten Wettbewerben, Auftritte des Orchesters in Italien und im Ausland usw.
Zu Beginn des Mandates des Verwaltungsrates bestimmen die Gründungsmitglieder die Grundausrichtung, an der sich die Tätigkeit der Stiftung orientieren soll, auch unter Bezugnahme der zugewiesenen Mittel.